Steil Landschaftsplanung

Julia Steil

Planungsbüro für Landschafts- und Ingenieurökologie

Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten

Gutachten zur Natura 2000-Verträglichkeit: FFH-Verträglichkeitsprüfung, SPA-Verträglichkeitsprüfung

Der Begriff Natura 2000 bezeichnet ein EU-weites Netz von Schutzgebieten. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume. Zu den Schutzgebieten des Natura 2000-Netzes gehören sowohl die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (gemäß der FFH-Richtlinie 92/43/EWG) als auch die Vogelschutzgebiete (gemäß Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG) – auch Special Protection Area (SPA) genannt. Im Rahmen einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung wird gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes untersucht, ob ein nahe gelegenes FFH- oder SPA-Gebiet, bzw. die darin lebenden Tier und Pflanzenarten oder deren Lebensraum durch ein Vorhaben (z. B. einen Bebauungsplan oder eine Straßenplanung) beeinträchtigt werden können. Ergebnis der Prüfung ist eine Aussage darüber, ob das Vorhaben mit den Schutzzielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes „verträglich“ ist.

Wir führen für Sie sowohl eine Vorprüfung durch, die klärt, ob eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, als auch die vollständige Verträglichkeitsprüfung einschließlich der ggf. notwendigen Bestandserhebungen der möglicherweise betroffenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Habitate.

Gutachten zur speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird untersucht, ob ein Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt, d. h. ob (1) streng geschützte Tierarten oder europäische Vogelarten verletzt oder getötet werden („Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), (2) streng geschützte Tierarten oder europäische Vogelarten gestört werden („Störungsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), (3) wichtige Habitate dieser Tierarten  oder besonders beschützte Pflanzenarten oder deren Habitate beschädigt werden („Schädigungsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG). (vgl. LfU 2014)

Grundsätzlich sind in Bayern 167 Vogelarten sowie alle 94 Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung relevant. Wir führen zunächst eine Relevanzprüfung durch, um herauszufinden, ob im jeweiligen Plangebiet mit solchen Arten zu rechnen ist. Kann durch die Relevanzprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass eine der oben genannten Arten durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, führen wir die notwendigen Bestandserhebungen durch.

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Im folgenden Absatz wird erklärt, wie Umweltverträglichkeitsprüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Strategische Umweltprüfung und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zueinander im Verhältnis stehen:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hat den Zweck, Vorhaben bereits vor ihrer Zulassung auf mögliche Umweltwirkungen zu überprüfen und verschiedene Planungsvarianten darzustellen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält in Anlage 1 eine Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben. Des Weiteren gibt es Vorhaben, bei denen zunächst auf der Grundlage von Vorprüfkriterien bestimmt wird, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Im UVP-Verfahren werden die Öffentlichkeit, die Behörden und die Träger öffentlicher Belange (z. B. Kommunen) beteiligt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) entscheiden die Behörden über die Zulässigkeit des Vorhabens, bzw. über die zu bevorzugende Variante. (vgl. Roll et al. 2002)

In einem Landschaftspflegerischen Begleitplan werden gemäß § 17 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz Maßnahmen dargestellt, die bei einem Bauvorhaben nach öffentlichem Recht (z. B. nach Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Luftverkehrsgesetz u. ä.) notwendig sind, um Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist ein Bestandteil der Genehmigungsunterlagen und wird mit dem Planfeststellungsbeschluss rechtsverbindlich. Er berücksichtigt auch, falls vorhanden, die Raumanalyse der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Während die UVS darauf abzielt, die „umweltverträglichste“ Planungsvariante zu finden, legt der LBP die konkreten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest, um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu kompensieren. Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan bauen somit aufeinander auf und ergänzen sich. Teilweise gibt es aber auch starke Überschneidungen: die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt – auch als „Schutzgüter" (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Mensch, Kulturgüter) bezeichnet – werden in beiden Gutachten abgeschätzt und dargestellt. Die notwendigen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im LBP entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (s. u.) erarbeitet und in die UVS aufgenommen. (vgl. Roll et al. 2002)

Bei Verfahren der Bauleitplanung gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz (Flächennutzungs- oder Bebauungspläne) wird kein Landschaftspflegerischer Begleitplan aufgestellt. In diesem Fall werden Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen in einem Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) nach § 2a Baugesetzbuch dargestellt. Die Strategische Umweltprüfung wird jedoch nicht nur in der Bauleitplanung durchgeführt. In diesem Prüfungsverfahren werden die Umweltaspekte bei strategischen Planungen (z. B. Regionalentwicklungsplänen, Verkehrswegeplanungen) und bei Programm-Entwürfen (z.B. für Energiekonzepte, Tourismusprogramme) untersucht werden. In Anlage 3 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind alle Vorhaben aufgeführt, für die eine SUP notwendig ist. Auch in diesem Gutachten werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen Schutzgüter (s. o.) abgeschätzt und Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (s.u.) erarbeitet. (StmI 2014)

Ziel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es, negative Folgen von Vorhaben auf die Schutzgüter (s.o.) bezeichnet – zu vermeiden bzw. bei Bedarf auszugleichen. Die Pflicht einen Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen ist in § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes verankert. Somit wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowohl in der Bauleitplanung, meist im Rahmen des Umweltberichts (SUP), als auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan angewendet. In der Bauleitplanung werden die Ausgleichsmaßnahmen als Festsetzungen in den Bebauungs- oder Flächennutzungsplan übernommen. Sie können auch durch einen Grünordnungsplan konkretisiert werden. (StmI 2014)

Wir begleiten Sie durch alle naturschutzfachlichen Aspekte des Genehmigungsverfahrens. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen Lösungen zur Vermeidung von Eingriffen und helfen Ihnen dabei, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

In einem Landschaftspflegerischen Begleitplan werden gemäß § 17 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz Maßnahmen dargestellt, die bei einem Bauvorhaben nach öffentlichem Recht (z. B. nach Bundesfernstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Luftverkehrsgesetz u. ä.) notwendig sind, um Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist ein Bestandteil der Genehmigungsunterlagen und wird mit dem Planfeststellungsbeschluss rechtsverbindlich. Er berücksichtigt auch, falls vorhanden, die Raumanalyse der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Während die UVS darauf abzielt, die „umweltverträglichste“ Planungsvariante zu finden, legt der LBP die konkreten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest, um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu kompensieren. Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan bauen somit aufeinander auf und ergänzen sich. Teilweise gibt es aber auch starke Überschneidungen: die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt – auch als „Schutzgüter" (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Mensch, Kulturgüter) bezeichnet – werden in beiden Gutachten abgeschätzt und dargestellt. Die notwendigen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden im LBP entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (s.u.) erarbeitet und in die UVS aufgenommen. (vgl. Roll et al. 2002)

Wir begleiten Sie durch alle naturschutzfachlichen Aspekte des Genehmigungsverfahrens. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen Lösungen zur Vermeidung von Eingriffen und helfen Ihnen dabei, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP)

Bei Verfahren der Bauleitplanung gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz (Flächennutzungs- oder Bebauungspläne) wird kein Landschaftspflegerischer Begleitplan aufgestellt. In diesem Fall werden Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen in einem Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) nach § 2a Baugesetzbuch dargestellt. Die Strategische Umweltprüfung wird jedoch nicht nur in der Bauleitplanung durchgeführt. In diesem Prüfungsverfahren werden die Umweltaspekte bei strategischen Planungen (z. B. Regionalentwicklungsplänen, Verkehrswegeplanungen) und bei Programm-Entwürfen (z.B. für Energiekonzepte, Tourismusprogramme) untersucht werden. In Anlage 3 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind alle Vorhaben aufgeführt, für die eine SUP notwendig ist. Auch in diesem Gutachten werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen Schutzgüter (s.o.) abgeschätzt und Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (s.u.) erarbeitet. (StmI 2014)

Wir begleiten Sie durch alle naturschutzfachlichen Aspekte des Genehmigungsverfahrens. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen Lösungen zur Vermeidung von Eingriffen und helfen Ihnen dabei, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Ziel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es, negative Folgen von Vorhaben auf die Schutzgüter (s. o.) bezeichnet – zu vermeiden bzw. bei Bedarf auszugleichen. Die Pflicht einen Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen ist in § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes verankert. Somit wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowohl in der Bauleitplanung, meist im Rahmen des Umweltberichts (SUP), als auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan angewendet. In der Bauleitplanung werden die Ausgleichsmaßnahmen als Festsetzungen in den Bebauungs- oder Flächennutzungsplan übernommen. Sie können auch durch einen Grünordnungsplan konkretisiert werden. (StmI 2014)

Wir begleiten Sie durch alle naturschutzfachlichen Aspekte des Genehmigungsverfahrens. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen Lösungen zur Vermeidung von Eingriffen und helfen Ihnen dabei, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.


Landschaftsplanung

Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan

Für die einzelnen Bundesländer werden die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes im Landschaftsprogramm dargestellt. Seine Verbindlichkeit gegenüber Behörden erhält das Landschaftsprogramm durch die Integration in das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Auf regionaler Ebene konkretisiert der Landschaftsrahmenplan die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege. Seine Verbindlichkeit gegenüber Behörden erhält der Landschaftsrahmenplan durch die Integration in den jeweiligen Regionalplan. (vgl. LfU 2014d; s. auch § 25 HOAI 2013)

Landschaftsplan, Grünordnungsplan

Auf kommunaler Ebene werden die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das jeweilige Gemeindegebiet in einem Landschaftsplan konkretisiert (§ 11 Bundesnaturschutzgesetz). Die Darstellungen des Landschaftsplanes werden durch die Integration (des Landschaftsplanes) in den Flächennutzungsplan für die Gemeinde und Behörden verbindlich. Der Landschaftsplan ist ein Planungsinstrument der vorsorgenden Landschaftspflege. (s. auch § 23 HOAI 2013)

Der Grünordnungsplan legt für einen Teil des Gemeindegebietes (z. B. Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. Durch die Integration des Grünordnungsplanes in den Bebauungsplan werden seine Inhalte verbindlich. (vgl. LfU 2014d; s. auch § 24 HOAI 2013)


Maßnahmenplanung und -umsetzung

Kompensationsmaßnahmen: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Kommt es z.B. durch einen Bebauungsplan zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, verpflichtet § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes den Verursacher dazu, diesen „Schaden“ durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.

Eine Ausgleichsmaßnahme hat den Zweck in dem von dem Eingriff betroffenen Landschaftsraum den Zustand vor dem Eingriff weitestgehend wiederherzustellen. Zwar muss der Ausgleich nicht genau an der Stelle des Eingriffs erfolgen. Jedoch sollte zwischen Eingriff und Ausgleich ein funktioneller Zusammenhang bestehen, d.h. dass die Ausgleichsmaßnahme auf den Ort des Eingriffs einwirkt und die durch den Eingriff veränderte Funktion des Naturhaushalts wiederherstellt. Sind Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich, sind stattdessen Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Diese unterscheiden von ersteren dadurch, dass der funktionale, räumliche und zeitliche Bezug zum Eingriffsort gelockert ist. Sie müssen nicht an Ort und Stelle des Eingriffs durchgeführt werden. (vgl. DBU 2014)

CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion)

CEF-Maßnahmen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen des Artenschutzes (gemäß § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz). Sie werden bereits vor einem Eingriff in unmittelbarer räumlicher Nähe zum betroffenen Habitat (Lebensstätte) durchgeführt, damit die ökologische Funktion des betroffenen Habitats ohne zeitliche Lücke in Qualität und Quantität aufrechterhalten werden kann. Beispielsweise wird durch die Anlage eines neuen Laichgewässers vor dem Eingriff sichergestellt, dass für geschützte Amphibien durchgehend, d. h. auch während im Zuge einer Baumaßnahme in ein bestehendes Laichgewässer eingegriffen wird, ein Habitat zur Verfügung steht.

FCS-Maßnahmen (favourable conservation status measures = Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungsstatus)

FCS-Maßnahmen sind Maßnahmen, mit denen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer betroffenen Population (von Tieren oder Pflanzen) verhindert werde soll. Sie sind oftmals identisch mit CEF-Maßnahmen, jedoch ohne strikte zeitliche und räumliche Vorgaben. Sie können nur dann eingesetzt werden, wenn die Höhere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG (Tötungs-, Schädigungs-, Störungsverbot) erteilt. (vgl. Mierwald 2011)

Kohärenzsicherungsmaßnahmen

Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind Ausgleichsmaßnahmen, durch die die europaweite Kohärenz (= Zusammenhang) des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 gesichert werden soll. Sie werden dann notwendig, wenn ein Vorhaben trotz eines negativen Ergebnisses der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (was bedeutet, dass Beeinträchtigungen eines FFH- oder Vogelschutzgebietes durch das Vorhaben abzusehen sind) durchgeführt wird, weil zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art) vorliegen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. Die EU-Kommission muss über diese Maßnahmen unterrichtet werden.

Ökokonto

In einem Ökokonto kann eine Gemeinde mögliche Ausgleichsflächen und -maßnahmen sammeln, die im Fall eines notwendig werdenden unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (s. o.) verwendet werden können. Es hat keine rechtliche Bindungswirkung, d. h. so lange eine Fläche noch nicht als Ausgleichsfläche umgewidmet („verbucht“) ist, kann sie noch anderweitig verwendet werden. (vgl. LfU 2014a)


Pflege- und Entwicklungskonzepte

FFH-Managementplan (MaP)

Der FFH-Managementplan ist die Grundlage zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete. Seine wichtigsten Inhalte sind 1) eine Gebietsbeschreibung einschließlich einer Analyse früherer Landnutzungsformen, 2) die Erfassung und Bewertung des Ist-Zustandes der Schutzgüter (gemäß Standarddatenbogen), 3) die Definition der kurz- und langfristig zu erreichenden Schutzziele, 4) eine Beschreibung der Hemmnisse und Akteure, die diesen Zielen entgegenstehen, 5) eine Zusammenstellung der realistisch umsetzbaren Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Entwicklung des Gebietes und der Schutzgüter, 6) ein Zeit- und Kostenplan einschließlich der möglichen Finanzierungsinstrumente, 7) Vorschläge für ein Monitoring und die Erfolgskontrolle sowie 8) eine Konzeption für die intensive Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. (vgl. BfN 2011)

Gewässerentwicklungskonzept (GEK)

Aufgabe eines Gewässerentwicklungskonzepts ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen, um 1) die ökologischen Funktionen der Gewässer langfristig mit einem Minimum an steuernden Eingriffen zu erhalten oder wiederherzustellen, 2) die natürliche Retention (Wasserrückhalt) zu fördern und 3) den Erholungswert und das Landschaftsbild am und im Gewässer zu verbessern. Zunächst wird ein Leitbild erarbeitet, das unabhängig von den jeweiligen Nutzungsinteressen die ökologischen Funktionen des Gewässersystems darstellt. Aus einem Vergleich mit dem Bestand, werden unter Berücksichtigung der unveränderbaren Nutzungen (Restriktionen) die Entwicklungsziele abgeleitet. Das GEK zeigt, wie diese umgesetzt werden können und welcher Flächenbedarf dafür notwendig ist. Es werden aber noch keine rechtlichen Festlegungen getroffen. Sollen einzelne Maßnahmen daraus verwirklicht werden, gelten dafür weiterhin die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorgaben. (vgl. LfU 2014b)

Gehölzpflegekonzept

Unter einem Gehölzpflegekonzept wird gemeinhin ein Konzept zur Pflege größerer Gehölzbestände verstanden, die unterschiedliche Funktionen haben. Ein Gehölzstreifen entlang eines Flusses dient mit seinen Sträuchern und Bäumen zum Beispiel als Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und andere Tiere. Darüber hinaus strukturiert er aber auch den Raum für Erholungssuchende. Die alten Bäume dienen nicht nur als Habitat, sondern haben z. T. einen herausragenden Wert für das Landschaftsbild. Dennoch müssen sie einem gewissen Maß an Verkehrssicherheit Rechnung tragen. Ziel eines Gehölzpflegekonzeptes ist es, alle diese Funktionen zu integrieren.


Bestandserhebungen und Kartierungen

Faunistische Kartierungen

Wir kartieren für Sie die folgenden Artengruppen

  • Vögel
  • Säugetiere
  • Amphibien
  • Reptilien
  • Insekten

Floristische Kartierungen

Wir führen für Sie alle Arten von Vegetationsaufnahmen durch:

  1. Bestimmung des gesamten Artenspektrums.
  2. Kartierungen zur Bestimmung der Vegetationsgesellschaft oder des FFH-Lebensraumtyps.
  3. Kartierungen zur Bewertung des Erhaltungszustandes z. B. eines FFH-Lebensraumtyps.

Habitatstrukturkartierung

Wir untersuchen Gebiete auf ihre Eignung als Lebensraum für bestimmte Arten. Dabei wird geprüft, ob in diesen Gebieten, die für die betroffene Art notwendigen Habitatstrukturen (z. B. Totholz für Spechte, Baumhöhlen oder Mauerrisse für Fledermäuse) vorhanden sind. 

Biotopkartierung

Seit 1977 werden im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt in Bayern nach einheitlichen Vorgaben Biotope kartiert. Dabei handelt es sich zum einen um natürlich entstandene Flächen wie Hochmoore und Felsvegetation zum anderen um Gebiete, die aufgrund früherer Nutzungen (z. B. Hecken und Streuwiesen, Abbaustellen) entstanden sind. (vgl. LfU 2014c)

Baumbestandsplan

Wir kartieren für Sie die Baumbestände und nehmen die von Ihnen vorgegebenen Merkmale auf, z. B. Standort, Art, Stammumfang, Brusthöhendurchmesser, Höhe, Kronendurchmesser, Verkehrssicherheit, Schutzwürdigkeit (z. B. wegen herausragender Bedeutung für das Landschaftsbild oder wegen vorhandener Habitate für Tiere).


Erfolgskontrolle und Baubegleitung

Ökologische Baubegleitung

Ökologische Baubegleitung ist ein Teilbereich der Umweltbaubegleitung (s. AHO e. V. 2012). Im Rahmen dessen begleiten wir die Umsetzung landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Maßnahmen (Ausgleichs-, Ersatz-, CEF-Maßnahmen), die bei der Realisierung eines (Bau)vorhabens notwendig werden.

 

Monitoring

Das Wort „Monitoring“ kann man mit „Beobachtung“ oder „Überwachung“ übersetzen. Zum einen versteht man darunter die Aufgabe von Bund und Ländern Natur und Landschaft zu beobachten. Ihr Sinn liegt darin, aktuelle und wissenschaftlich belastbare Informationen zu erheben und allgemein verständlich aufzuarbeiten. „Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen“. (§ 6 Abs. 2 BNatSchG) Weitere Verpflichtungen zur „Umweltbeobachtung“ ergeben sich zudem aus verschiedenen EU-Richtlinien (z. B. FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) und internationalen Konventionen (z. B. Übereinkommen über den Erhalt der Biologischen Vielfalt). (vgl. BfN 2014) 

Im Hinblick auf unsere Tätigkeit kann es zum Beispiel bedeuten, dass man den Erfolg einer Maßnahme oder die Auswirkungen einer Planung auf eine bestimmte Art oder einen Lebensraum kontrolliert. Legt man z. B. als Ausgleichsmaßnahme ein Habitat für eine Art an, so muss sichergestellt werden, dass dieses angenommen wird und dass es langfristig bewohnbar bleibt. Es wird also sowohl die Entwicklung der Population als auch des Habitats überwacht, um ggf. regulierend einzugreifen. 


Weitere Leistungen und Instrumente

Geoinformationssysteme

Geoinformationssysteme sind Informationssysteme zur Erfassung, Bearbeitung, Organisation, Analyse und Präsentation räumlicher Daten. Wir verwenden stets das neueste ArcGIS der Firma Esri. Vor allem mit der Anwendung ArcMap werden bedarfsweise für all unsere Projekte Karten erstellt, bearbeitet und analysiert. Wir stellen unser GIS aber auch für andere Arten von Projekten zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Modellierungen und Simulationen

Unter einer „Modellierung“ versteht man die vereinfachte Beschreibung eines wirklichen Systems. Modelle werden zur Abbildung und zum Verständnis eines solchen Systems verwendet. Mit „Simulation“ wird die Anwendung von Modellen zum Zwecke der Datenerzeugung verstanden, z. B. zur Vorhersage von Systemreaktionen. Wir stoßen bei unserer Arbeit immer wieder auf Fragestellungen, die es notwendig erscheinen lassen, diese Verfahren anzuwenden: z. B. im Rahmen von Verschattungsstudien oder Temperatursimulationen von Habitatstrukturen. Zur Durchführung dieser Studien stehen uns verschiedene Programme zur Verfügung: Autodesk® Ecotect® Analysis ist eine Analysesoftware aus dem Haustechnikbereich. Wir verwenden sie z. B. für Verschattungsanalysen oder Temperatursimulationen. ArcGIS 3D Analyst ist eine Anwendung von ArcGIS, mit der 3 D-Modelle erzeugt werden können, z. B. für Sichtlinienanalysen (Beschreibung der Auswirkungen neuer Gebäude o. ä. auf die Umgebung).

Quellen

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